Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes:
Wird bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0/h
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5/h
Für Luftvolumina über 1.500 m³ gilt sinngemäß:
Erfolgt die Bilanzierung nach DIN EN 18599 und übersteigt das Luftvolumen 1.500 m³, so müssen folgende Anforderungswerte an den Hüllflächen bezogenen Kennwert eingehalten werden:
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m/h
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m/h